Vereins-Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Eltern-Kind-Initiative „FISCHSTÄBCHEN e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in München und ist bereits im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung (AO)
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und Organisation einer von den Eltern selbstverwalteten Kindertagesstätte. In der Einrichtung sollen Kinder familienergänzend betreut werden. Die Eltern sind zur aktiven Mitarbeit in der Einrichtung verpflichtet. Sie erarbeiten und entwickeln das pädagogische Konzept und entscheiden in allen Angelegenheiten des Einrichtungsbetriebs, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Der Verein hat ordentliche und passive Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Eltern oder andere Sorgeberech6gte, die mindestens ein Kind durch den Verein betreuen lassen. Passive Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck fördern und unterstützen. Passive Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, der an den Vorstand zu richten ist. Nur die in dem Aufnahmeantrag genannten Personen/Eltern werden nach Unterzeichnung durch diese selbst und den Vorstand Mitglied. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
Über den Aufnahmeantrag der ordentlichen und passiven Mitglieder entscheidet der Vorstand, der bei Zustimmung den Aufnahmeantrag gegenzeichnet. Bei Ablehnung des Antrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Beendigung oder Kündigung des Betreuungsverhältnisses in der vom Verein betriebenen Kindertageseinrichtung, durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kindergartenjahres erklärt werden. Ausgenommen davon sind wichtige Gründe, die einen früheren Austritt rechtfertigen. Darüber entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher die weitere Fortsetzung des Rechtsverhältnisses unzumutbar macht. Um einen wichtigen Grund handelt es sich, wenn das betreffende Mitglied in grober Weise und beharrlich gegen seine Mitgliedspflichten verstößt, sodass die Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein nicht zumutbar ist. Hierzu zählen insbesondere:
Unzumutbares Verhalten gegenüber den Betreuungskräften (Beschimpfungen, Beleidigungen, lautstarkes Anschreien o.ä.)
Rückstand mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz einmaliger Zahlungserinnerung und darauf folgender schriftlicher Mahnung. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden
Beharrliches Erschweren eines reibungslosen Kindergartenablaufs
Hervorrufen von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern
Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
In grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt sowie eine dem Vereinszweck unvereinbare Gesinnung
Verstöße gegen die Satzung des Vereins.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr pro Familie unabhängig von der Anzahl der Kinder zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag fällt jährlich einmal an.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Die Festsetzung kann bis zum Schluss des Kindergartenjahres und auch rückwirkend erfolgen.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen (insbesondere bei Mitgliedern, welche förderungswürdig sind) Gebühren oder Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ob ein geeigneter Fall vorliegt, entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Elternversammlung.
§ 8 Vorstand
I. Allgemeines
Der Vorstand des Vereins iSv § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand (Organisationsvorstand), dem 2. Vorstand (Personalvorstand) und dem 3. Vorstand (Finanzvorstand) sowie deren Lebenspartnern als ihre jeweilige Vertretung. Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören.
Der Verein wird durch die Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
II. Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insb. folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Elternversammlung;
Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
Der 1. Vorstand legt die Ämter in der Kindergartentageseinrichtung fest.
Beschlussfassung über die Streichung/Ausschluss von Mitgliedern.
Führen der Vorstellungsgespräche von neuen Betreuungspersonen und Personal.
Beschlussfassung über die Aufnahme von Betreuungspersonen und Personal.
III. Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand die Geschäfte übernimmt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
IV. Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem 1. Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Vorstände anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 9 Mitgliederversammlung
I. Allgemeines und Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Beschlussfassungsorgan des Vereins, soweit nicht die Elternversammlung oder der Vorstand zuständig sind.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme (unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder). Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung kann physisch, online (z.B. Telefon-oder Videokonferenz) oder hybrid (gemischte Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon) durchgeführt werden. Welche Form (physisch, virtuell oder hybrid) der Mitgliederversammlung gewählt wird entscheidet der Vorstand und gibt dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge (§6)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
II. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
III. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
IV. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss in Schriftform durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Online- oder Hybrid Mitgliederversammlungen gelten alle Personen als anwesend, welche sich entweder am Ort der Mitgliederversammlung befinden oder durch Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet dreißig Minuten nach verlautbartem Beginn am gleichen Ort eine weitere Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
Vereinsmitglieder können sich von Familienmitgliedern, welche selbst nicht Vereinsmitglieder sind, bei der Mitgliederversammlung vertreten lassen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Die Mitgliederversammlung bestellt einen Kassenwart, der dem Vorstand nicht angehören darf, und beauftragt diesen, vor der nächsten Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber zu berichten.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Elternversammlung
Mitglieder der Elternversammlung sind alle Eltern, deren Kind/er in der Einrichtung betreut werden.
ErzieherInnen der Eltern-Kind-Initiative können an den Elternversammlungen teilnehmen, wenn dies für Entscheidungen erforderlich ist. Über diese Erforderlichkeit entscheidet der Vorstand.
Die Elternversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Erarbeitung und Entscheidung über Aufgaben und Ziele des vom Verein betriebenen Kindergartens.
Abstimmung über die Ämtervergabe.
Ablauf sowie die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kindergarten (Feste, Ausflüge, Bauernhofwoche).
Erlass von Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
Vorentscheidung über die Aufnahme neuer Eltern/Kinder. Finale Entscheidung durch den Vorstand mit Berücksichtigung der Vorentscheidungsergebnisse der Elternversammlung. In dringenden, außerordentlichen Fällen während des Jahres entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
Die Elternversammlung kann physisch, virtuell (z.B. Telefon-oder Videokonferenz) oder hybrid (gemischte Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon) durchgeführt werden. Welche Form (physisch, virtuell oder hybrid) der Mitgliederversammlung gewählt wird, entscheidet der Vorstand und gibt dies in der Einladung zur Elternversammlung bekannt.
Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Online- oder Hybrid-Mitgliederversammlungen gelten alle Personen als anwesend, welche sich entweder am Ort der Mitgliederversammlung befinden oder durch Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen. Ist die einberufene Elternversammlung nicht beschlussfähig, so findet dreißig Minuten nach verlautbartem Beginn am gleichen Ort eine weitere Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
Vereinsmitglieder können sich von Familienmitgliedern, welche selbst nicht Vereinsmitglieder sind, bei der Elternversammlung vertreten lassen.
Die Elternversammlung kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Eltern damit einverstanden sind.
Die Elternversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Die Elternversammlung tritt im Innenverhältnis als geschäftsführendes Organ an die Stelle des Vorstands. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Elternversammlung gebunden. Insoweit wird der Umfang seiner Vertretungsmacht eingeschränkt.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abstimmenden Mitglieder zulässig.
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abstimmenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den KKT e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck zu verwenden.
