Vereins-Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Eltern-Kind-Initiative „FISCHSTÄBCHEN e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  3. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung durch die Errichtung und den Unterhalt von einer Eltern-Kind-Initiative im Familienselbsthilfebereich.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    a.) Erarbeitung eines Konzeptes für eine situationsbezogene und familienergänzende Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen. Die Inhalte werden dabei gemeinsam von den Eltern und Bezugspersonen (Erziehern) auf regelmäßig stattfindenden Elternabenden erarbeitet.

    b.) die Unterhaltung eines Kindergartens bzw. einer Kindertagesstätte auf dieser Grundlage

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die gemeinnützigen Vereinszwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  4. Keine Person darf unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für Arbeiten erhalten, die vereinsfremd sind.

  5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt. Näheres regelt ein Zusatzprotokoll.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.

  2. Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Über die Aufnahme von Eltern entscheidet die Elternversammlung.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    a.) mit Auflösung des Vereins
    b.) durch freiwilligen Austritt
    c.) durch Ausschluss

  2. Der freiwillige Austritt ist nach einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.

  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Die Elternversammlung

  3. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt zwei Mal im Kalenderjahr zusammen.

  2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen unter Angabe der Tagesordnung. Das Protokoll wird vom Vorstand unterzeichnet.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Die Elternversammlung

  1. Die Elternversammlung soll die Aufgaben und Ziele der Eltern-Kind-Initiative aktiv erarbeiten und mitbestimmen.

  2. Mitglied der Elternversammlung können alle Eltern werden, die Antrag auf Aufnahme in die Eltern-Kind-Initiative gestellt haben.

  3. Die Elternversammlung entscheidet über die Aufnahme von Eltern einstimmig. Geschwisterkinder werden bevorzugt.

  4. Der Elternversammlung gehören als Mitglieder die Eltern und Bezugspersonen der Eltern- Kind-Initiative an.

  5. Die Elternversammlung tritt im Innenverhältnis als geschäftsführendes Organ an die Stelle des Vorstandes.

  6. Der Vorstand ist Dritten gegenüber an die Beschlüsse der Elternversammlung gebunden. Insoweit wird der Umfang der Vertreterbefugnis des Vorstandes eingeschränkt.

  7. Die Elternversammlung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Kann eine Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung nicht erzielt werden, so ist auf Antrag eines Mitgliedes der Elternversammlung die Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wir von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt.

  2. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

  4. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.

  5. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig.

  6. Jedes Vorstandsmitglied ist allein für den Verein vertretungsberechtigt.

§ 10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

  2. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein für aufgelöst erklären.

  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erziehung von Kindern.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.